Dienstag, 28. Juni 2011

BMAS - Bildungspaket und Regelbedarfe


Informationen zu den Neuregelungen im SGB II
Der Bundesrat hat in einer Sondersitzung der Neuregelung der Regelbedarfe im SGB II und der Einführung des Bildungs- und Teilhabepakets zugestimmt. Die Neuregelungen werden erst nach der Verkündung des Gesetzes wirksam.
Die neuen Regelbedarfe gelten rückwirkend zum 1. Januar 2011 und werden erstmals Anfang April ausgezahlt. Das Bildungspaket für bedürftige Kinder wird ebenfalls rückwirkend zum 1. Januar 2011 gewährt. Eine Erstattung bereits in Anspruch genommener Leistungen ist möglich.

Neue Regelbedarfe

Zukünftig gilt für alleinstehende Erwachsene und Alleinerziehende ein erhöhter Regelbedarf von 364 Euro. Dieser wird rückwirkend zum 1. Januar 2011 erstmals im April 2011 von den Jobcentern an die SGB-II-Empfänger ausgezahlt. Durch einen einmaligen Inflationsausgleich zur Abfederung der Veränderung der Anpassungszeiträume ergibt sich zum 1. Januar 2012 unabhängig von der ohnehin vorzunehmenden Regelbedarfsfortschreibung eine weitere Erhöhung des Regelbedarfs um 3 Euro.
Die Regelbedarfe für Kinder bleiben bis zur nächsten Anpassung zum 1.1.2012 unverändert:
  • 0 bis unter 6 Jahren: 215 Euro
  • 6 bis unter 14 Jahren: 251 Euro
  • 14 bis unter 18 Jahren: 287 Euro
Zusätzlich zum maßgebenden Regelbedarf haben 2,5 Millionen Kinder und Jugendliche aus bedürftigen Familien nun einen Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen aus dem sogenannten Bildungspaket.

 

Bildungspaket für Kinder und Jugendliche

Insgesamt 2,5 Millionen Kinder profitieren vom Bildungspaket und können die Leistungen in Anspruch nehmen. Dies gilt für bedürftige Kinder, die Sozialgeld oder ggf. Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, den Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen.

Was ist drin im Bildungspaket?

  • Mittagessen in Kita, Schule und Hort: Einen Zuschuss fürs gemeinsame Mittagessen gibt es dann, wenn Schule oder Kita ein entsprechendes Angebot bereithalten. Der verbleibende Eigenanteil des Kindes liegt bei einem Euro pro Tag.
  • Lernförderung: Bedürftige Schülerinnen und Schüler können Lernförderung in Anspruch nehmen, wenn nur dadurch das Lernziel erreicht werden kann. Voraussetzung ist, dass die Schule den Bedarf bestätigt und keine vergleichbaren schulischen Angebote bestehen.
  • Kultur, Sport, Mitmachen: Bedürftige Kinder sollen in der Freizeit nicht ausgeschlossen sein, sondern bei Sport, Spiel und Kultur mitmachen. Deswegen wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres monatlich ein Budget in Höhe von 10 Euro bereitgestellt, das zum Beispiel für eine Mitgliedschaft im Sportverein oder für die Musikschule eingesetzt werden kann.
  • Schulbedarf und Ausflüge: Damit bedürftige Kinder mit den nötigen Lernmaterialien ausgestattet sind, wird den Familien zwei Mal jährlich ein Zuschuss gezahlt, zu Beginn des Schuljahres 70 Euro und im Februar 30 Euro - insgesamt 100 Euro. Zudem werden die Kosten eintägiger Ausflüge in Schulen und Kita finanziert. Mehrtägige Klassenfahrten werden wie bisher erstattet. Für das Schuljahr 2011/2012 wird erstmals zum 1. August 2011 der Betrag von 70 Euro für Schulbedarf ausgezahlt.
  • Schülerbeförderung: Insbesondere wer eine weiterführende Schule besucht, hat oft einen weiten Schulweg. Sind die Beförderungskosten erforderlich und werden sie nicht anderweitig abgedeckt, etwa durch den Regelbedarf, werden die tatsächlichen Aufwendungen erstattet.

Wer setzt das Bildungspaket um?

Trägerschaft und Umsetzung des Bildungspakets liegen vollständig in der Verantwortung der Kommunen. Für Arbeitslosengeld II-Bezieher setzen die Kommunen das Bildungspaket in der Regel im örtlichen Jobcenter um. Für Familien, die Wohngeld oder den Kinderzuschlag erhalten, sind die Jobcenter nicht zuständig.
Im Rathaus oder Bürgeramt können diese Familien den zuständigen Ansprechpartner für die Leistungen aus dem Bildungspaket erfragen (übergangsweise sind dies die Familienkassen bei der Agentur für Arbeit). Die Kommunen sind Schul- und Jugendhilfeträger und kennen Vereine und Verbände vor Ort. Damit Sie diese Aufgabe gut und nachhaltig ausüben können, werden ihnen die Ausgaben für das Bildungspaket vollständig vom Bund ersetzt.

Wer nimmt die Anträge entgegen?

Die Kosten für Lernförderung, Mittagessen in Schule, Hort und Kita, eintägige Schulausflüge oder die Mitgliedschaft im Verein werden ab sofort in der Regel von den Kommunen im Jobcenter übernommen. Eine rückwirkende Erstattung zum 1. Januar 2011 ist möglich, wenn Eltern bei den entsprechenden Stellen Anträge einreichen und Belege vorlegen.
  • Mittagessen in Kita, Schule und Hort: Um den Zuschuss zu erhalten, können Eltern ab sofort einen Antrag in der Regel bei ihrer Kommune im Jobcenter stellen. Für eine rückwirkende Erstattung der Kosten für das Schul-, Kita- oder Hortmittagessen müssen die Eltern einen Nachweis erbringen, dass ihr Kind im Zeitraum Januar bis März am gemeinsamen Mittagessen teilgenommen hat. Für diesen Zeitraum wird ein monatlicher Pauschalbetrag von 26 Euro berücksichtigt. Für die Eltern verbleibt ein Eigenanteil von 1 Euro pro Mittagessen.
  • Kultur, Sport, Freizeitaktivitäten: Auf Antrag bei der Kommune im Jobcenter besteht ein monatlicher Anspruch von 10 Euro pro Kind z.B. für die Mitgliedschaft in einem Sportverein. Auch hier gilt: eine rückwirkende Erstattung ist möglich, wenn die Eltern nachweisen, dass ihr Kind Mitglied in einem Verein war oder an Kursen teilgenommen hat. Das monatliche Budget kann auch für die Finanzierung zur Teilnahme an Freizeiten angespart werden.
  • Eintägige Ausflüge in Schule und Kita: Die Kosten für eintägige Ausflüge werden auf Antrag von der Kommune im Jobcenter übernommen. Kosten für Ausflüge im Zeitraum Januar bis März 2011 können rückwirkend erstattet werden, wenn die Teilnahme am Ausflug z.B. durch eine Bescheinigung der Schule oder Kita nachgewiesen wird. Kosten für mehrtägige Ausflüge werden - wie bisher auch - übernommen.
  • Lernförderung: Eltern, deren Kinder Lernförderung benötigen, lassen sich von der Lehrerin oder dem Lehrer diesen Bedarf bescheinigen und reichen diese Bescheinigung in der Regel bei der Kommune im Jobcenter ein. Wenn es vor Ort keine ausreichenden regulären schulischen Angebote gibt, bewilligt die Kommune den Antrag der Eltern auf schulnahe Lernförderung. Voraussetzung dafür ist , dass die Lernförderung erforderlich, geeignet und angemessen ist, um das Lernziel z.B. die Versetzung in die nächste Klasse zu erreichen. In der Regel erhalten die Eltern bei der Kommune im Jobcenter Informationen über geeignete Angebote vor Ort.
  • Schulbedarf: Die Kosten für den Schulbedarf ist eine Geldleistung, die ohne Antrag zusammen mit dem Regelbedarf an die Eltern ausgezahlt wird. Die nächste Auszahlung (70 Euro) erfolgt zum 1. Schulhalbjahr im August 2011. Zu Beginn des 2. Schulhalbjahres im Februar 2012 werden nochmals 30 Euro ausgezahlt. Danach erfolgt die Auszahlung fortlaufend jeweils zum Schuljahres- und Halbjahresbeginn.
  • Schulbeförderung: Der Zuschuss zur Monatskarte kann in der Regel bei der Kommune im Jobcenter beantragt werden. Je nach Konstellation gibt es entweder einen Zuschuss (wenn z.B. die Monatskarte auch privat genutzt werden kann) oder es werden die gesamten Kosten übernommen, z.B. wenn mit der Monatskarte ausschließlich der Schulbus genutzt wird. Voraussetzung ist, dass die Beförderung zur nächstgelegenen Schule erforderlich ist und die Kosten nicht von anderen übernommen werden.

Weitere Änderungen im SGB II

Anpassung der Regelbedarfe ab 01.01.2012

Ab dem 1.1.2012 folgt die jährliche Anpassung der Regelsätze einer neuen Mechanik. Grundlage ist ein Mischindex, basierend auf der jährlichen Preis- und Lohnentwicklung im Verhältnis 70 Prozent zu 30 Prozent.

Ausweitung der Regelung zur Berücksichtigung von Einkommen aus Erwerbstätigkeit ab 01.07.2011

Die Erwerbstätigenfreibeträge (Hinzuverdienstmöglichkeiten) werden ausgeweitet.. Danach bleiben die ersten 100 Euro vom Erwerbseinkommen als Freibetrag bestehen. Bei einem Einkommen aus Erwerbstätigkeit zwischen 100 und 1.000 Euro werden für SGB II-Empfängerinnen und Empfänger künftig 20 Prozent ihrer Einkünfte von der Anrechnung freigelassen. Darüber (bis zur Höhe von 1.200 Euro, bzw. 1.500 Euro für Haushalte mit Kindern) bleiben weiterhin 10 Prozent der Einkünfte anrechnungsfrei.

Übungsleiterpauschale

Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten und Übungsleiter werden im Rahmen der steuerlichen Freistellung bis 175 Euro monatlich weiterhin nicht auf den Regelbedarf angerechnet. Der ansonsten bei Einkünften festgelegte Grundfreibetrag für Absetzungen in Höhe von 100 Euro monatlich erhöht sich in diesen Fällen auf 175 Euro.
Alle Ergebnisse des Vermittlungsverfahrens im Überblick finden Sie hier.

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